Fragebogen      RESTART - TRAINING NACH DER CORONAPAUSE

Trainingseinheiten beim VfB 1906 Sangerhausen können nur dann stattfinden, wenn weder ein akuter Fall, noch der Verdacht einer Infektion an SARS-CoV-2 bekannt ist. Der Trainingsbetrieb muss im Falle eines nachvollziehbaren Verdachts oder gar einer Infektion eines Spielers oder Trainers/Betreuers sofort eingestellt werden.

„Die Gesundheit ist das höchste Gut – wir kümmern uns um einander und blicken gemeinsam in die Zukunft“

Verhaltensregeln für alle Sportler

-   Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Sportlern    und zu den Trainern

-   Duschen, Umkleidekabinen, Gemeinschaftsräume und Gaststätte bleiben geschlossen

-   der Sport bleibt kontaktfrei

-   keine Warteschlange beim Betreten der Sportanlage

-   Zuschauer sind nicht erlaubt

-   Training in kleinen (bis zu 5 Spielern) Gruppen

Die Trainingseinheit erfolgt auf freiwilliger Basis, der VfB 1906 Sangerhausen übernimmt dabei keinerlei Haftung!

Fragebogen muß zu jedem Training ausgefüllt werden und kann hier heruntergeladen werden

westtrebne kopie

VfB 1906 Sangerhausen e.V.
Kyffhäuserstraße 14
06526 Sangerhausen

Kontakt:

Sportstättenverwaltung Friesenstadion

Telefon: 03464/573172

Sportbüro VfB 1906 Sangerhausen e.V

Telefon: 03464/344739

Fax:     03464/579671

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

home: www.vfb-sangerhausen.de

Öffnungszeiten Sportbüro

Donnerstag:

15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Auch in diesem Jahr finden die Hallenturniere um den EDEKA - Cup in vier Altersklassen statt. Gespielt wird am Samstag, den 09.02.2019 und am 10.02.2019 in der Sporthalle der Berufsschule in Sangerhausen jeweils ab 09.00 Uhr und ab 14.00 Uhr. Bei der F - Jugend ist das Teilnehmerfeld noch nicht komplett. Aber auch in den anderen Altersklassen kann es noch zu kurzfristigen Änderungen oder Ergänzungen kommen. In allen Altersklassen gibt es teilweise nahmhafte Teilnehmerfelder. Bemerkenswert ist, dass der FSV Wacker 90 Nordhausen wieder in allen vier Altersklassen gemeldet hat. Zwischenzeitlich hat auch der MSV Eisleben in allen vier Altersklassen gemeldet. Folgende Vereine haben bisher für die vier Turniere gemeldet ( Stand 07.02.2019 ):

Samstag, den 09.02.2019, 09.00 Uhr, F - Jugend:

FSV Wacker 90 Nordhausen, BSV Eintracht Sondershausen, SV Rot-Weiß Wiehe, VfB Oberröblingen, MSV Eisleben, VfB 1906 Sangerhausen I, VfB 1906 Sangerhausen II;

Samstag, den 09.02.2019, 14.00 Uhr, D - Jugend ( U 13 ):

MSV Eisleben, FSV Wacker 90 Nordhausen, 1. FC Magdeburg, 1. FC Lok Leipzig, VfB Germania Halberstadt, FC Hettstedt, VfB 1906 Sangerhausen I, VfB 1906 Sangerhausen II;

Sonntag, den 10.02.2019, 09.00 Uhr, E - Jugend ( U 11 ):

1. FC Magdeburg, MSV Eisleben, BSV Eintracht Sondershausen, FSV Wacker 90 Nordhausen, VfB Oberröblingen, VfB 1906 Sangerhausen;

Sonntag, den 10.02.2019, 14.00 Uhr, C - Jugend ( U 15 ): 

FSV Wacker 90 Nordhausen, VfB Germania Halberstadt, 1. SC 1911 Heiligenstadt, MSV Eisleben, BSV Eintracht Sondershausen, VfB 1906 Sangerhausen I, VfB 1906 Sangerhausen II.

Wir wünschen allen Mannschaften und Zuschauern eine gute Anreise ( Hinweise zur Anreise und zu den Turnieren finden die Trainer, Mannschaften und Zuschauer auf einem gesonderten Beitrag auf unserer Internetseite. ) und jeweils der besten Mannschaft den Sieg. Ein besonderes Dankeschön gilt der Familie Lehne vom E - Center Sangerhausen für ihre traditionelle grandiose Unterstützung bei diesen Turnieren.

 

Der VfB 1906 Sangerhausen gibt allen teilnehmenden Mannschaften, Trainern und Zuschauern folgende Hinweise zu den Hallenturnieren um den EDEKA - Cup am 09.02.19 und am 10.02.19:

Gespielt wird in der Turnhalle der Berufsschule in Sangerhausen, Karl - Liebknecht - Straße 15. Die Anzahl der Parkplätze auf dem Gelände der Sporthalle ist begrenzt.

Wenn Ihr im Navigationsgerät eingebt: Sangerhausen, Walther - Rathenau - Straße 33, 35 oder 37 erreicht Ihr die ausgewiesenen Parkplätze oberhalb der Sporthalle. Bitte auch die Parkplätze vor den Hausnummern 27 und 29 nutzen.

Bitte unbedingt die Rettungswege freihalten und nicht zuparken. Wenn alle Parkplätze belegt sind, bitte die Brandtstraße bzw. den Schartweg mit zum Parken nutzen. Ihr müsst dann jeweils nur ein paar Meter laufen. Insbesondere in der Mittagszeit, wenn die Altersklassen wechseln, kann es ein bischen eng mit Parkplätzen werden.

Der VfB 1906 Sangerhausen bittet alle Mannschaften, bis 45 Minuten vor Turnierbeginn anzureisen.

Der VfB 1906 Sangerhausen weisst alle Mannschaften und Zuschauer darauf hin, dass vom Betreiber der Sporthalle ( Landkreis Mansfeld - Südharz ) die Mitnahme von eigenen Speisen und Getränken auf die Zuschauertribüne untersagt wurde.

Für ausreichende Speisen und Getränke ist vom Veranstalter im Vorraum der Sporthalle gesorgt.

Wir wünschen allen Mannschaften am 09.02.19 und am 10.02.19 eine gute Anreise, viel Spass bei den Turnieren und der jeweils besten Mannschaft den Sieg!

Die Organe des VfB

 präsidium2022

Präsidium:
Präsident: Torsten Schweiger
 1. Vizepräsident: Marco Wicht

 2. Vizepräsidentin:Margrit Schöpp                   

Vizepräsidenten:

Steffen Klaus

Torsten Scharlo

Frank Brückner

Ehrenpräsident 

Günter Brötzmann



Beirat:

Thomas Große, Klaus Schuppe, Maik Bemmann, Andrea Predatsch, Christine Trebeck, Jan-Steffen Kainz

Kassenprüfer:

Rolf Cersowsky, Karin Kabisch

Ehrenrat:

Günter Brötzmann, Günter Dienemann, Peter Schrödter, Hans-Jürgen Probst

Beitragsverordnung

 

Beitragsordnung

VfB 1906 Sangerhausen Sangerhausen,11.12.2017

Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung des VfB 1906 Sangerhausen

Betreff: Beitragsordnung

Einreicher: VfB 1906 Sangerhausen – Präsidium

Verteiler: Mitglieder des VfB 1906 Sangerhausen

Beschluss: Dieser Vorlage wurde zugestimmt/nicht Zugestimmt

Beitragsordnung

Auf der Grundlage der Satzung des VfB 1906 Sangerhausen e.V. und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereines vom 11.12.2017 erlässt der Vorstand des Vereines nachfolgende Beitragsordnung:

1. Die Bezahlung der monatlichen Beiträge ist eine Bringschuld der Mitglieder und ist von ihnen in folgender Höhe zu entrichten:

a) Jugendliche unter 18 Jahren, Übungsleiter, Rentner (auf Antrag an das Präsidium)
monatlicher Mindestbeitrag 6,00 €

b) Erwachsene
monatlicher Mindestbeitrag 12,00 €
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 20,00 € erhoben.

c) Mitglieder über 18 Jahre, die noch die Schule besuchen, eine Lehre machen oder im Studium sind und außerdem ein Netto- Einkommen unter EUR 510,00 monatlich haben, können bei uns einen schriftlichen Antrag auf Beitrittsermäßigung stellen. Ohne Antrag muss selbstverständlich der volle Beitrag gezahlt werden. Soziale Härtefälle können vom geschäftsführenden Vorstand, auf Antrag mit Nachweis, gesondert entschieden werden.

2. Die Mitglieder, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge wie folgt:

  • jährlich im Monat Januar
  • halbjährlich in den Monaten Januar und Juli

3. Die Barzahlung der monatlichen Beiträge erfolgt wie folgt:

a) Die Mitglieder, die in Sportgruppen oder Mannschaften aktiv sind, bezahlen ihre Beiträge halbjährlich bei den jeweiligen Übungsleitern oder Verantwortlichen der Sportgruppen.
Diese rechnen die Beiträge jeweils bis zum 31.01, und 31.07. eines Jahres bei der/den Kassenverantwortlichen unter Mitteilung der jeweiligen Beitragszahler ab.

b) Die Mitglieder, die in Sportgruppen oder Mannschaften nicht aktiv sind und nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, bezahlen ihre Beiträge wie unter Ziffer3 .a.im Sportbüro.

c) Die aktiven Schiedsrichter des Vereins zahlen keinen Betrag.


4. Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft und ersetzt die bestehende Beitragsordnung

Satzung

Die Vereinssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

  • Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Gerichtsbarkeit, Geschäftsjahr
  • Zweck, Aufgaben, und Grundsätze

II. Mitgliedschaft

  • Mitglieder
  • Erwerb der Mitgliedschaft
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Beendigung der Mitgliedschaft

III. Verwaltung

  • Organe
  • Präsidium
  • Beirat
  • Ausschüsse
  • Abteilungen
  • Wirtschaftlicher Zweckbetrieb
  • Mitgliederversammlung
  • Stimmrecht
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Kassenprüfer
  • Ordnungen

IV. Schlussbestimmungen

  • Auflösung des Vereins
  • Inkrafttreten der Satzung
1. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Gerichtsbarkeit, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Bewegungsspiele 1906 Sangerhausen e.V.", abgekürzt "VfB 1906 Sangerhausen e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sangerhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Stendal unter der Reg.-Nr. VR 47303 eingetragen. Gerichtsort ist Sangerhausen.

  3. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen – Anhalt deren Sportarten im Verein betrieben werden

  4. Der Verein wurde am 21.07.1993 neu gegründet und steht in der Tradition des 1906 in Sangerhausen gegründeten Verein „V.f.B. 1906 Sangerhausen“.

  5. Die Vereinsfarben sind Blau-Schwarz.

  6. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30.06.06 findet ein Rumpfgeschäftsjahr statt.

2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.
Es wird insbesondere verwirklicht durch
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Durchführung seiner Zwecke können aber hauptamtliche oder nebenberufliche Kräfte eingestellt werden

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Zur Erhaltung und Erweiterung des Angebots für die Mitglieder kann der Verein Kooperationen eingehen. Über diese entscheidet das Präsidium.

3. Mitglieder

  • 1. Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung, unabhängig der Nationalität, werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat, juristische Person und jede Personenvereinigung werden die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

5. Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
    Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
    • wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    • Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

      Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch das Präsidium erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

7. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • das Präsidium
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

8.Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1.Vizepräsidenten,dem 2.Vizepräsidenten sowie 2 bis 6 weiteren Vizepräsidenten. sowie 2 -6 Vizepräsidenten. Mitarbeiter des Vereins dürfen keine Präsidiumsmitglieder sein. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Präsident, der 1.Vizepräsident und der 2.Vizepräsident. Der Präsident, der 1.Vizepräsident und der 2.Vizepräsident sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

  2. Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Für die laufenden Geschäfte bedient er sich einer Geschäftsstelle. Diese wird von dem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer führt die Aufgaben unter Beachtung der Satzung und den Weisungen des Präsidiums eigenverantwortlich durch. Hierzu kann das Präsidium eine Geschäftsordnung festlegen.

  3. Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, berät und beschließt das Präsidium über die Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere ist es zuständig für: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse; - Aufstellung des Wirtschaftsplanes; Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung; - Verwaltung des Vereinsvermögens; - Bestellung und Abberufung der Mitarbeiter des Vereins; - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; - Aufnahme von Krediten; - finanzielle Verpflichtungen, die den Verein über den beschlossenen Wirtschaftsplan hinaus belasten.

  4. Sitzungen des Präsidiums finden nach Bedarf statt und werden vom Präsidenten einberufen. Zu Präsidiumssitzungen ist auch einzuladen, wenn dies 2 Präsidiumsmitglieder beantragen.

  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. Es besteht die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Darüber beschließt das Präsidium.

  6. Die Mitglieder des Präsidiums haften dem Verein für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

  7. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig.

9. Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 10 gewählten Mitgliedern und aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung. Mitglieder des Beirates kraft Amtes sind die Leiter der Abteilungen, Mitglieder kraft Satzung ist das Präsidium.

Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.

Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an das Präsidium heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. ( Regelung wie Punkt 8.7 )

Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich vom Präsidium, mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen. Die Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. An den Sitzungen des Beirates können auch Mitarbeiter des Vereins, mit beratender Stimme, teilnehmen.

10. Ausschüsse

Soweit es die Durchführung besonderer Vereinsaufgaben erfordert, kann das Präsidium und der Beirat hierfür Ausschüsse einsetzen.

11.Abteilungen

Zur Erfüllung seines Vereinszweck unterhält der Verein Fachabteilungen. Über Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt des Präsidium.

Der Abteilung obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür dem Präsidium verantwortlich.

12.Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten, wenn das Präsidium dies beschließt und der Verein für die betreffende Abteilung, wenn erforderlich, eine Lizenz erlangt oder es die Verwaltung von Sportanlagen notwendig macht.

13. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn das er selbst, das Präsidium oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Präsidium beantragen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - die Feststellung des Jahresabschlusses, - die Entgegennahme des Jahresberichtes (Geschäftsberichtes) und der Jahresrechnung durch das Präsidium, - die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes durch die Kassenprüfer, - die Entlastung des Präsidiums, - die Wahl und Abberufung des Präsidiums, - die Beitragsordnung, - die Festlegung einer Aufwandsentschädigung der Präsidiumsmitglieder, - die Änderung der Satzung, - die Wahl der Kassenprüfer, - die Auflösung des Vereins.

  6. Anträge der stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Präsidium schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung einer Behandlung zustimmt.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen

14. Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Stimmrecht haben und gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

15.Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden durch das Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt . Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit;

16. Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder des Beirates sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums und der gewählten Beiratsmitglieder.

17. Ordnungen

Über alle Haushalts-, Finanz-, Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten die in der Satzung im einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium. Darüber hinaus kann das Präsidium weiter Ordnungen erlassen.

18. Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Präsidiumsmitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Sangerhausen e.V., der unmittelbar und ausschließlich für die unter dem Abschnitt „Zweck, Aufgaben und Grundsätze“ dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

19. Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.01.2014 beschlossen worden.

 

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